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Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 2, 12/2015

Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 2, 12/2015 1. Basisinformation Besichtigungsrecht: Sicherungspflichten für eine historische Brunnenanlage (hier: Stift Melk) 2. OGH zu Verletzungen von Besuchern 3. LVwG Tirol: Besichtigung einer Sehenswürdigkeit ist keine Veranstaltung 4. Kolumne zu Rechtsproblemen bei Krampusläufen 5. Kulturerbe-Siegel für Wiener Hofburg 6. Kommentar zum Denkmalschutzgesetz in zweiter Auflage erschienen   Basisinformation Besichtigungsrecht: Sicherungspflichten für eine historische Brunnenanlage (hier: Stift Melk)   In einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 hielt der OGH die Sicherungspflichten für historische Brunnenanlagen fest. Dabei ging es um einen Unfall einer fotografierenden Touristin bei einer Brunnenanlage des Stiftes Melk mit folgenden Daten: Brunnen in der Mitte eines Weges,  Brunneneinfassung: 20 bis 35 cm hoch; Tiefe des Brunnenbeckens: 150 bis 160 cm.   Am Tag des Unfalls wurden Arbeiten am Brunnen durchgeführt. Die Arbeiter entfernten die zunächst vor