Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 14, 09/2023

Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 14, 09/2023

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

1.       Beitrag zum staatlichen Wallfahrtsrecht erschienen

2.       Kulturhauptstadt Europas 2024

3.       OGH: Haftung gegenüber Kunden auch für Handwerker im Betrieb

4.       Juristische Publikationen zum Kulturrecht in Österreich als PDF

5.       Rechtsfolgen einer Denkmalfundanzeige (hier: Steinaxtfragment)

 

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Beitrag zum staatlichen Wallfahrtsrecht erschienen

 

In der Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) wurde in der Ausgabe 07-08/2023 folgender Beitrag von mir veröffentlicht: Stock, Staatliches Wallfahrtsrecht, Seiten 305 bis 310.

 

Sind Wallfahrten Versammlungen, Veranstaltungen oder keines von beiden? Müssen Wallfahrtsgruppen auf der Straße links oder rechts gehen? Bestehen Unterschiede zu Umzügen und Prozessionen? Auf alle diese Fragen liefert der Beitrag Antworten.

 

Hier steht er in voller Länge zur Verfügung:

https://tinyurl.com/4bs7n5t9

 

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Kulturhauptstadt Europas 2024

 

Im Jahr 2024 wird das Salzkammergut mit Bad Ischl als Bannerstadt den Titel Kulturhauptstadt Europas tragen.

 

Erstmals in der Geschichte findet sie im inneralpinen Raum statt. Insgesamt gibt es neun Eigentümer der Kulturhauptstadt Bad Ischl – Salzkammergut 2024 GmbH. Sie bilden gemeinsam auch die Generalversammlung: Stadtgemeinde Bad Ischl, Stadtgemeinde Gmunden, Regionalentwicklungsverein Traunsteinregion, Regionalentwicklungsverein Inneres Salzkammergut, Regionalverein Ausseerland, Tourismusverband Bad Ischl, Tourismusverband Inneres Salzkammergut, Kulturvision Salzkammergut und Wirtschaftskammer OÖ.

 

Eines der vorgestellten Themen wird auch der Kulturtourismus sein.

 

Näheres hier:

https://tinyurl.com/3t8rundu

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OGH: Haftung gegenüber Kunden auch für Handwerker im Betrieb

 

Aus einer jüngeren OGH-Entscheidung (29.06.2022, 8 Ob 78/22m) ergibt sich: Ein Museumsbetreiber haftet (wie gegenständlich ein Supermarktbetreiber) gegenüber Kunden auch für die in seinem Betrieb tätigen Handwerker.

 

Im Anlassfall hatten diese durch das ungesicherte Liegenlassen eines Blechstücks auf dem Gangboden auffallend sorglos gehandelt. Der OGH fügte zu seiner Haftungsentscheidung begründend hinzu: „Dass Kunden, die ein Geschäft zum Einkaufen betreten, ihre Blicke vornehmlich auf die Verkaufsregale richten werden, entspricht der Lebenserfahrung." Das gilt wohl auch für Museen, wo die Blicke auf die Ausstellungsobjekte gerichtet sind.

 

Daher mein Tipp für Museumsbetreiber: Bei Handwerkerarbeiten während des laufenden Betriebs unbedingt Warnschilder wegen der Reparaturarbeiten aufstellen oder sonstige Absicherungsmaßnahmen treffen.

 

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://tinyurl.com/2p8h8ecx

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Juristische Publikationen zum Kulturrecht in Österreich als PDF

 

Die von mir im Auftrag des Kulturamtes der Stadt Graz im September 2019 zusammengestellte Übersicht über die juristische Literatur zum Kulturrecht soll zum einen zeigen, welche Rechtsfragen in den letzten beiden Jahrzehnten besonders virulent geworden sind, und zum anderen den Kulturschaffenden, Kulturinstitutionen und Tourismusverantwortlichen einen raschen Überblick über das zum jeweiligen Themengebiet Publizierte verschaffen.

 

Vier Jahre danach steht diese Übersicht nun allgemein als PDF zur Verfügung. Sie ist derzeit auf dem Stand vom 1. September 2023 und wird rund vier Mal im Jahr aktualisiert.

 

Gleich reinlesen:

https://tinyurl.com/53cjbb7s

 
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Rechtsfolgen einer Denkmalfundanzeige

 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich im Februar 2023 (20.02.2023, W183 2261152-1) mit folgendem Fall zu befassen: Mit E-Mail vom 09.08.2022 erstattete der Finder eine Fundmeldung an das Bundesdenkmalamt, weil er bei der Begehung eines Grundstückes am 08.08.2022 ein Steinaxtfragment entdeckte.

 

Das Bundesdenkmalamt bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer den Eingang der Fundmeldung mit E-Mail vom 18.08.2022. Mit E-Mail vom 26.09.2022 brachte der Beschwerdeführer eine am gleichen Tag datierte Säumnisbeschwerde beim Bundesdenkmalamt ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 09.08.2022 eine Fundmeldung erstattete, das Bundesdenkmalamt aber bislang nicht binnen der sechswöchigen Frist gemäß § 9 Abs 3 DMSG entschieden habe, ob der Fund weiterhin den Beschränkungen des DMSG unterliege oder nicht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht entschied: Mit einer solchen Anzeige kommt ein Finder seiner Anzeigeverpflichtung nach, andernfalls er sich nach § 37 Abs 3 Z 1 DMSG strafbar machen könnte. Ein Antragsrecht des Finders für ein Unterschutzstellungsverfahren nach § 9 Abs 3 DMSG kennt das DMSG aber nicht. Den Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht allerdings für zulässig.

 

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://tinyurl.com/4a3axyny

 

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Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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