Rechtsfolgen einer Denkmalfundanzeige Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich im Februar 2023 (20.02.2023, W183 2261152-1) mit folgendem Fall zu befassen: Mit E-Mail vom 09.08.2022 erstattete der Finder eine Fundmeldung an das Bundesdenkmalamt, weil er bei der Begehung eines Grundstückes am 08.08.2022 ein Steinaxtfragment entdeckte. Das Bundesdenkmalamt bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer den Eingang der Fundmeldung mit E-Mail vom 18.08.2022. Mit E-Mail vom 26.09.2022 brachte der Beschwerdeführer eine am gleichen Tag datierte Säumnisbeschwerde beim Bundesdenkmalamt ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 09.08.2022 eine Fundmeldung erstattete, das Bundesdenkmalamt aber bislang nicht binnen der sechswöchigen Frist gemäß § 9 Abs 3 DMSG entschieden habe, ob der Fund weiterhin den Beschränkungen des DMSG unterliege oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied: Mit einer solchen Anzeige kommt ein Finder seiner Anzeigeverpflichtung nach, andernfalls er sich nach § 37 Abs 3 Z 1 DMSG strafbar machen könnte. Ein Antragsrecht des Finders für ein Unterschutzstellungsverfahren nach § 9 Abs 3 DMSG kennt das DMSG aber nicht. Den Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht allerdings für zulässig. Hier die Entscheidung im Volltext: https://tinyurl.com/4a3axyny |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen