Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 12, 09/2021

Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 12, 09/2021

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

  1. Religionstourismus: Erste österreichische Kirche zur „Münsterkirche" erhoben
  2. OGH zu Friedhofstourismus
  3. Bundesverwaltungsgericht: Altstadt Friesach ist ein zu schützendes Denkmalensemble
  4. Neues Buch zu Kellergassen
  5. Touristische Erschließung von Gebäuden und Geländen

 

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1. Religionstourismus: Erste österreichische Kirche zur „Münsterkirche" erhoben

 

Prädikatisierungen sind im Tourismus immer von Bedeutung. Allen voran das „UNESCO-Welterbe". Aber auch kirchenrechtliche Prädikatisierungen können im Kulturtourismus eine Rolle spielen, man denke etwa an „Nationalheiligtümer" wie Mariazell oder das Prädikat „Basilika". Während der Titel „Basilika" einer Kirche vom Papst verliehen wird, kann die Erhebung zum Münster durch den jeweiligen Diözesanbischof erfolgen. Allerdings muss die Kirche dafür gewisse Kriterien erfüllen. So spielt etwa die Größe der Kirche eine Rolle. Ebenso muss die Kirche ursprünglich eine klösterliche Niederlassung gewesen sein. Die Pfarrkirche Schruns wurde mit Bescheid des Bischofs Benno Elbs 2020 zur ersten österreichischen Münsterkirche erhoben. (Das „Neuberger Münster" in der Marktgemeinde Neuberg an der Mürz in der Steiermark ist hingegen ein ehemaliges Kloster der Zisterzienser, deren Kirche heute als Pfarrkirche fungiert.)

 

Details zur Münsterkirche Schruns:

https://bit.ly/3zQ6XsB

 

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2. OGH zum Friedhofstourismus

 

Der OGH hat sich in seiner Entscheidung vom 17.12.2020, 6 Ob 117/20d, in einem Wegehaftungsfall auch zur Thematik von Friedhofsbesuchen geäußert: „Hinsichtlich der Widmung des Weges und des Verkehrsbedürfnisses ist davon auszugehen, dass Friedhöfe in Österreich nicht nur als Ort der Bestattung genutzt werden, sondern es vielmehr üblich ist, zum Andenken an verstorbene Familienmitglieder deren Grab zu besuchen. Solche Besuche finden typischerweise nicht ausschließlich an bestimmten Feiertagen statt. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass es stets Personen gibt, denen ein regelmäßiger Besuch des Grabes von Angehörigen zumindest einmal, oft auch mehrmals pro Woche ein persönliches Anliegen ist." Obwohl dabei nur Friedhofsbesuche durch Angehörige Verstorbener erwähnt werden, kann diese Aussage auf touristische Besuche von Gräbern (berühmter Persönlichkeiten) sowie allgemein den Friedhofstourismus erweitert werden. Laut OGH erfordert das typische Verkehrsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich eines Friedhofs daher, auch außerhalb von Feiertagen, Begräbnissen oder Verabschiedungen einen gefahrlosen Besuch der Gräber zu ermöglichen. Eine Ausnahme erkannte der OGH aber an: nicht in Benützung stehende, rein historische Friedhöfe. Hier werden für die Wegehaftung wohl die allgemeine Zugänglichkeit sowie die kulturtouristische Bewerbung (etwa für historische jüdische Friedhöfe) entscheidend sein.

 

Das Urteil im Volltext:

https://bit.ly/3zGsqEb

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3.

Bundesverwaltungsgericht: Altstadt Friesach ist ein zu schützendes Denkmalensemble

 

Mit Erkenntnis vom 04.06.2021, W170 2229324-1, hielt das Bundesverwaltungsgericht gegen die Beschwerde eines Hauseigentümers, dessen straßenseitiges Haus in seiner Außenerscheinung samt Durchfahrt als Teil des Ensembles „Altstadt Friesach" im Rahmen der Ensembleunterschutzstellung unter Denkmalschutz gestellt wurde, eindeutig fest: Beim Ensemble Altstadt Friesach handelt es sich um ein zu schützendes Denkmalensemble, da diesem die festgestellte geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung bzw. der festgestellte Dokumentationswert zukommt und dessen Verlust auf Grund der festgestellten Einmaligkeit unter mehreren Gesichtspunkten aus überregionaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.

 

Meine Wertung: Ein schöner Erfolg für den Denkmalschutz und den Kulturtourismus!

 

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://bit.ly/3EMAdnz

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4. Neues Buch zu Kellergassen

 

Im Jahr 2020 ist das Buch von Gerold Eßer „Kulturlandschaft der Kellergassen. Erforschung – Schutz – Erhaltung" im Verlag Berger erschienen. 304 Seiten, Preis: 45,00 € , ISBN: 978-3-85028-923-8.

 

Kellergassen sind ein bedeutendes bäuerliches Kulturerbe. Angelegt zur Produktion und Lagerung des Weines, bilden sie eigene Wirtschaftssiedlungen außerhalb der Dörfer. Niederösterreich zählt weit über 1.000 Kellergassen. Ihr Gebäudebestand umfasst etwa 40.000 Objekte.

 

Kellergassen werden heute kaum mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet. Doch das Bewusstsein für ihren Wert ist hoch und die Möglichkeiten einer Nutzung der Weinkeller und Presshäuser sind vielfältig. Initiativen ihrer Umdeutung und In-Wert-Setzung haben letztendlich den weitgehend authentischen Erhaltungszustand der Kellergassen befördert.

 

Das vorliegende Buch präsentiert die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Phänomen der Kulturlandschaft der Kellergassen. Ihre bauliche Entwicklung wird beschrieben und ihre kulturelle Bedeutung untermauert. Instrumentarien für ihren Schutz werden erörtert und Möglichkeiten zur Erhaltung und Nutzung der Weinkeller aufgezeigt.

 

Was aber sagt das Gesetz, in diesem Fall § 20 Abs 2 Z 20 des nö Raumordnungsgesetzes, zu den Kellergassen? Definiert sind sie als

Flächen, welche erhaltenswerte Ensembles von landwirtschaftlichen Kellern und Presshäusern aufweisen. Presshäuser sind Gebäude im direkten funktionalen und baulichen Zusammenhang mit einem Keller, der zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten dient. Diese Bauwerke dürfen sowohl für landwirtschaftliche Betriebszwecke als auch für ähnliche private, touristische und gastronomische Nutzungen verwendet, wiedererrichtet oder im untergeordneten Verhältnis umgebaut und vergrößert werden. Die Umgestaltung zu Wohnhäusern ist nicht zulässig. Die Wiedererrichtung von Presshäusern ist zulässig, wenn die Sanierung des bestehenden Presshauses mit einem unverhältnismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre. Die Neuerrichtung von Presshäusern ist dann zulässig, wenn innerhalb der Kellergasse kleinräumige Lücken zwischen bestehenden Presshäusern geschlossen werden und die vorhandene Struktur berücksichtigt wird.

 

Hier diese Gesetzesbestimmung in ihrem Gesamtzusammenhang:

https://bit.ly/3CLrU9E
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5. Touristische Erschließung von Gebäuden und Geländen

 

Die touristische Erschließung von Gebäuden und Geländen bringt auch eine Fülle rechtlicher Probleme mit sich. Diesen widmet sich das Büro für Freizeitrecht im Rahmen des Schwerpunktes zum Kulturtourismus.

 

Um welche Themen geht es dabei?

Es handelt sich um eine breite Palette wie z.B. Haftung bei Besichtigungen (Burgen, Schlösser usw.), historische Gärten im Denkmalschutzrecht, Friedhofs- und Gartentourismus, archäologische Stätten, Freilichtmuseen, Skulpturenparks, UNESCO-Welterbestätten, kulturhistorische Themenstraßen und Themenwege, Museums- und Ausstellungsrecht, Kulturtourismuswerbung usw.

 

Näheres:

https://bit.ly/3zQe4RP

 

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Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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