3. Besichtigungsrecht: OGH zur Sorgfaltspflicht gegenüber Besuchern
In einer Entscheidung vom Februar 2019 (27.02.2019, 9 Ob 58/18x) thematisierte der OGH erneut Sorgfaltspflichten bei Besuchen und Besichtigungen; in concreto ging es dabei um ein öffentliches Schwimmbad. Die Entscheidung ist aber auch auf andere öffentlich besuchbare Einrichtungen wie Museen usw. anwendbar.
Worum ging es? Der Kläger hatte sich durch einen Glassplitter, den er sich im Gastronomiebereich des Bades eingetreten hatte, verletzt und begehrte Schadenersatz. Der OGH aber entschied so: Das allein indiziert noch kein rechtswidriges Verhalten, da auch bei zumutbar sorgfältigen Kontrollen ein solcher Glassplitter unentdeckt bleiben kann. Der Kläger konnte weder nachweisen, dass der Glassplitter schon länger dort gelegen ist, an einer auffälligen Stelle war, als solches auffällig war oder aufgrund eines Ereignisses, das besondere Reinigungspflichten indiziert hätte, an diesen Ort gelangt ist. Festgestellt wurde weiters, dass die Reinigung des Bodens sowie die Kontrollen während des laufenden Betriebs so organisiert waren, dass auch bei starker Frequenz allfällige Gefahren für Kunden grundsätzlich rechtzeitig erkannt und beseitigt werden konnten. Zu verlangen, dass die Kontrollen in einer Art ausgeweitet werden, dass jeder herabfallende Gegenstand und jeder kleine Splitter jederzeit erkannt und beseitigt werden kann, würde eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten darstellen.
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://bit.ly/2Rw8tez
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