Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 9, 06/2019

Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 9, 06/2019

Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

1. Zum Stand des Welterbeverfahrens betreffend die Großglockner Hochalpenstraße
2. 
Tagestourismusabgabe?
3. Besichtigungsrecht: OGH zur Sorgfaltspflicht gegenüber Besuchern
4. Neues Buch zum Tiroler Veranstaltungsrecht

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1. Zum Stand des Welterbeverfahrens betreffend die Großglockner Hochalpenstraße

 

Die aktuelle Stellungnahme von ICOMOS International empfiehlt für die Großglockner Hochalpenstraße einen Aufschub von zwei Jahren, um vor allem eine thematische Studie zu „Scenic Roads im globalen Vergleich" zu erstellen, sowie eine Ergänzung des Managementplans um konkrete Denkmalpflege-Anleitungen und Inventarisierungsmaßnahmen. Bei einer Anerkennung der Großglockner Hochalpenstraße als UNESCO-Weltkulturerbe würde es sich um die erste Anerkennung einer Straße im eigentlichen Sinn handeln.

 

Details hier:

https://bit.ly/31RlrIQ

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2. Tagestourismusabgabe?

 

Ist sie die Lösung für tourismusgeplagte Städte wie Hallstatt oder Salzburg?

(Im deutschen Rüdesheim wird seit 1. Jänner 2019 ein Tourismusbeitrag in Höhe von 2 Euro je Aufenthaltstag erhoben. Auch Tagesgäste sollen – bei Nutzung von Fahrgastgeschäften – zur Kasse gebeten werden. - Die geplante „Eintrittsgebühr" für Venedig tritt voraussichtlich im September 2019 in Kraft. Dann müssen Tagestouristen 3 Euro pro Person zahlen, wobei die Gebühr je nach Touristenansturm auf bis zu 10 Euro angehoben werden kann.)

 

An dieser Frage arbeite ich zur Zeit im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Forschungsprojekts zum Thema "Rechtliche Maßnahmen gegen Overtourism im Kultur- und Städtetourismus Österreichs". Erste Ergebnisse werde ich im Herbst 2019 in der Zeitschrift „Tourismus Wissen – quarterly. Wissenschaftliches Magazin für touristisches Know-how" veröffentlichen.

 

Infos zu dieser Fachzeitschrift:

https://bit.ly/2x91hf8

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3. Besichtigungsrecht: OGH zur Sorgfaltspflicht gegenüber Besuchern

 

In einer Entscheidung vom Februar 2019 (27.02.2019, 9 Ob 58/18x) thematisierte der OGH erneut Sorgfaltspflichten bei Besuchen und Besichtigungen; in concreto ging es dabei um ein öffentliches Schwimmbad. Die Entscheidung ist aber auch auf andere öffentlich besuchbare Einrichtungen wie Museen usw. anwendbar.

 

Worum ging es? Der Kläger hatte sich durch einen Glassplitter, den er sich im Gastronomiebereich des Bades eingetreten hatte, verletzt und begehrte Schadenersatz. Der OGH aber entschied so: Das allein indiziert noch kein rechtswidriges Verhalten, da auch bei zumutbar sorgfältigen Kontrollen ein solcher Glassplitter unentdeckt bleiben kann. Der Kläger konnte weder nachweisen, dass der Glassplitter schon länger dort gelegen ist, an einer auffälligen Stelle war, als solches auffällig war oder aufgrund eines Ereignisses, das besondere Reinigungspflichten indiziert hätte, an diesen Ort gelangt ist. Festgestellt wurde weiters, dass die Reinigung des Bodens sowie die Kontrollen während des laufenden Betriebs so organisiert waren, dass auch bei starker Frequenz allfällige Gefahren für Kunden grundsätzlich rechtzeitig erkannt und beseitigt werden konnten. Zu verlangen, dass die Kontrollen in einer Art ausgeweitet werden, dass jeder herabfallende Gegenstand und jeder kleine Splitter jederzeit erkannt und beseitigt werden kann, würde eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten darstellen.

 

Hier die Entscheidung im Volltext:

https://bit.ly/2Rw8tez

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4. Neues Buch zum Tiroler Veranstaltungsrecht

 

Das Buch ist am 2. Mai 2019 erschienen und bietet Veranstaltern und Behörden nun erstmals eine ausführliche Kommentierung des TVG 2003. Gleichzeitig gibt es eine Übersicht über zahlreiche weitere bundes- wie landesgesetzliche Regelungen, die bei der Durchführung von Veranstaltungen zu beachten sind. Die besondere Praxisnähe des Buchs zeigt sich darin, dass die für Veranstalter wesentlichen urheber-, unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen beschrieben werden. Abgerundet wird das Buch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, wie Veranstalter ihr Haftungsrisiko minimieren können.

 

Die Daten zum Buch: Autoren: Augustin/Wallnöfer/Pöschl/Hofstätter, 352 Seiten, 69 Euro, ISBN: 978-3-7046-8223-9

 

Bestellung hier:

https://bit.ly/2XBNnkN

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Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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