Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 6, 06/2017

Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 6, 06/2017

1. Basisinformation: Theaterbesuchsvertrag
2. Denkmalrechtstag 2017 am 27. Juni 2017
3. Enteignung des Hitler-Geburtshauses: VfGH weist Aufhebungsantrag zurück
4. Buch zu „Museum und Tourismus“ erschienen
5. Kritischer Artikel zu den gesetzlichen Beschränkungen privater archäologischer Feldforschungen



Basisinformation: Theaterbesuchsvertrag

Der Theaterbesuchsvertrag ist ein Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag (OGH 27.01.1987, 4 Ob 393/86). Er wird im Allgemeinen unter AGB abgeschlossen.

Darin finden sich idR theaterspezifische Besonderheiten wie etwa:
• Zuspätkommende finden nur während der Pausen Einlass.
• Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Besetzungs- und Programmänderungen sind vorbehalten.
Aber auch unspezifische Klauseln kommen häufig vor wie etwa:
• Durch den Erwerb der Karte unterwirft sich der Besucher der Hausordnung.
• Bei Verlassen des Veranstaltungsortes verliert die Karte ihre Gültigkeit.
• Eine Kartenrücknahme (Tausch oder Rückkauf) vor Veranstaltungsbeginn bzw. bei Nichtbesuch der Veranstaltung ist nicht möglich.

Reklamiert wird von Besucherseite bisweilen die fehlende Werktreue (Treue der Inszenierung gegenüber dem Text). Die Gerichte judizieren dazu einerseits eine Informationsverpflichtung des Theaters und andererseits eine Obliegenheit des Theaterbesuchers, sich vorab über die geplante Inszenierung zu informieren.



Denkmalrechtstag 2017 am 27. Juni 2017

Morgen am 27.06.2017 von 09.30 bis 14.00 Uhr findet im Bundeskanzleramt, Saal Oskar, Concordiaplatz, 1010 Wien, der Denkmalrechtstag 2017 statt. Die Teilnahme am Denkmalrechtstag ist kostenlos.

Einige der Themen: ao. Univ.-Prof. Wolfgang Wieshaider (Universität Wien):
Zur Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen im Verwaltungsrecht; Dr. Gero Schmied (Landesverwaltungsgericht Wien): Der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren vor dem Hintergrund des § 5 DMSG; Dr. Erika Pieler und Mag. Florian Newald (Bundesverwaltungsgericht, Wien): § 5 DMSG in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur.

Im § 5 DMSG geht es um die Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen und das Denkmalschutzaufhebungsverfahren.

Hier der Originaltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40152009/NOR40152009.html

Näheres zur Veranstaltung hier:
https://bda.gv.at/de/veranstaltungen/detail/2017/06/27/denkmalrechtstag-2017/



Enteignung des Hitler-Geburtshauses: VfGH weist Aufhebungsantrag zurück

Mit BGBl 2017/4 wurde die Liegenschaft in Braunau, auf der Hitlers Geburtshaus steht, enteignet:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_4/BGBLA_2017_I_4.html

Als Gesetzeszweck wird darin die dauerhafte Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus genannt.

Einen dagegen gerichteten Individualantrag auf Aufhebung dieses Gesetzes wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 2017 zurück.

Hier die Entscheidung im Volltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20170614_17G00016_00/JFT_20170614_17G00016_00.html



Buch zu „Museum und Tourismus“ erschienen

Wie im Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 5, 03/2017 vorangekündigt, ist nunmehr im Böhlau-Verlag das Buch „Museum und Tourismus. Ein Handbuch zur Nutzung touristischer Potenziale“, herausgegeben von Herta Neiß und Klaus Landa, erschienen. Das Buch will aufzeigen, welche Möglichkeiten sich in der Zusammenarbeit zwischen Museumfachleuten und Touristikern anbieten, um attraktive kulturtouristische Angebote zu schaffen. Best-practice-Beispiele aus der österreichischen Museumslandschaft sollen den Weg der praktischen Umsetzung einer gelungenen Kooperation zwischen touristischen und musealen Einrichtungen aufzeigen.

Hier die Daten zum Buch:
285 Seiten, 24 x 17 cm, Preis: € 35.00; ISBN: 978-3-205-20489-3

Bestellmöglichkeit:
http://www.boehlau-verlag.com/978-3-205-20489-3.html



Kritischer Artikel zu den gesetzlichen Beschränkungen privater archäologischer Feldforschungen

Raimund Karl von der Prifysgol Bangor University in Wales setzt sich in einer Studie, die im Österreichischen Archäologieforum veröffentlicht wurde, kritisch mit den Beschränkungen privater archäologischer Feldforschung in § 11 Abs 1 DMSG auseinander.

Hier der Gesetzestext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40152010/NOR40152010.html

Für Einheimische, aber auch für archäologisch interessierte Touristen kann sich die Frage stellen, unter welchen Umständen archäologische Feldforschungsmaßnahmen den Bestimmungen des § 11 Abs 1 DMSG und damit einer gesetzlichen Bewilligungspflicht durch das Bundesdenkmalamt unterliegen.

Die Rechtsansicht des BDA ist derzeit: „Voraussetzung für die Aufnahme jeglicher Grabungstätigkeiten und sonstiger Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Bodendenkmale ist das Vorliegen eines bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs 1 DMSG.“ (BDA 2016). Wie es auch auf Anfragen bestätigt und in Strafverfolgungsverfahren (z.B. BH Melk 23.9.2013, MES2-V-12 10139/5) vertritt, meint das BDA, dass diese Bewilligungspflicht für jedwede nicht von ihm selbst vorgenommene Feldforschungsmaßnahme gilt; d.h. sowohl auf denkmalgeschützten Fundstellen als auch auf nicht unter Denkmalschutz stehenden Bodenflächen.

Der Autor versucht zu zeigen, dass diese Rechtsansicht des BDA falsch ist, und vertritt – das Einverständnis des Grundeigentümers vorausgesetzt – eine archäologische Feldforschungsfreiheit.

Hier der Artikel in voller Länge:
http://archaeologieforum.at/index.php/beitraege/25-forschungsberichte/7100-die-anwendungsgrenzen-des-11-abs-1-dmsg


Das Spannende am Recht: es ist selten ganz eindeutig und in Gesetzgebung, Lehre und Judikatur in steter Entwicklung.

Ich wünsche einen schönen und ereignisreichen Kultursommer 2017!

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

Kommentare