Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 5, 03/2017

Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 5, 03/2017

1. Basisinformation: Prähistorische Höhlenfunde
2. Museumsrecht: Gemeindesubvention für den Betrieb eines Museums nicht umsatzsteuerpflichtig
3. Tagung zum Kulturrecht am Montag, 3. April 2017, in Wien
4. 2018 soll Europäisches Jahr des kulturellen Erbes werden
5. Neues Buch zum Urheberrecht erschienen
6. Literaturvorschau: Museum und Tourismus
7. Neues zum Immateriellen Kulturerbe
8. Aktueller Forschungsschwerpunkt: Brauchtumsrecht


Basisinformation: Prähistorische Höhlenfunde

In Höhlen gibt es oft bedeutende Funde von Höhlenmenschen (bearbeitete Steine und Werkzeuge, aber auch Knochen) und Höhlenbären (Skelette und Knochen). Diese sind für die Kulturgeschichte von herausragender Bedeutung.

Menschliche oder tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind grundsätzlich nicht Denkmale im Sinne des Artikels 10 Abs 1 Z 13 B-VG, sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden (VfGH 19.3.1964, K II-4/63 = BGBl 1965/140). Ein Beispiel für derart gestaltende Bearbeitung durch den Menschen wären prähistorische Höhlenmalereien. Da das Denkmalschutzgesetz somit auch auf von Menschen geschaffene Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung anzuwenden ist, können nicht nur bereits ausgegrabene und an Ort und Stelle erhaltene, sondern auch noch unter der Erde befindliche Gegenstände als Bodendenkmale geschützt sein (BVwG 03.11.2015, W170 2000818-1).

Wenn Höhlen als touristische Schauhöhlen ausgestaltet werden, kommen zusätzlich landesrechtliche Höhlenschutzvorschriften zur Anwendung.


Museumsrecht: Gemeindesubvention für den Betrieb eines Museums nicht umsatzsteuerpflichtig

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine interessante Entscheidung (21.09.2016, Ra 2015/13/0050) zur Museumsfinanzierung zu berichten: Das Finanzamt behandelte Förderungen, die eine GmbH von einer Gemeinde für den Betrieb eines Museumszentrums erhielt, als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Das Bundesfinanzgericht gab der dagegen gerichteten Beschwerde statt und qualifizierte die Fördermittel als steuerfreie Zuschüsse. Der VwGH bestätigte das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts und wies die dagegen gerichtete Amtsrevision des Finanzamts ab. Im gegenständlichen Fall lag dem Zuschuss keine (Gegen-)Leistung an die fördernde Gemeinde zugrunde, da dieser durch den Museumsbetrieb kein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt.

Damit folgt der VwGH auch Entscheidungen des EuGH zum Museumsrecht. Der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt setzt nämlich voraus, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH vom 22. Juni 2016, C-11/15, Cesky rozhlas, Rn 21 f). Unerheblich ist, ob diese Tätigkeit in der Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt werden (vgl. EuGH vom 2. Juni 2016, C-263/15, Lajver Melioracios Nonprofit Kft., Rn 42).

Hier der Volltext der Entscheidung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2015130050_20160921L00/JWT_2015130050_20160921L00.html


Tagung zum Kulturrecht am Montag, 3. April 2017, in Wien

Am Montag, 3. April 2017, findet um 17.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Sektion für Kunst und Kultur des Bundeskanzleramts in Wien eine Veranstaltung der Österreichischen Verwaltungswissenschaftlichen Gesellschaft (ÖVG) zum Themenkreis „Kultur – Verwaltung – Recht“ statt. Drei Beiträge werden sich mit „Regelungszuständigkeiten im Kulturrecht“, dem „Kunstrecht im Lichte von UNESCO und UNIDROIT“ und „Qualitätsmanagement-Standards für Kulturinstitutionen“ befassen.

Nähere Informationen im Anhang!
Anmeldungen sind bis 29. März 2017 möglich:
Tel.: 01-53126, DW 2220 oder 2221
E-Mail: BMI-III@bmi.gv.at oder oevg@gmx.at


2018 soll Europäisches Jahr des kulturellen Erbes werden

Die EU-Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgeschlagen, 2018 zum Europäischen Jahr des kulturellen Erbes auszurufen. Die Kommission will damit die Rolle des europäischen kulturellen Erbes bei der Förderung eines gemeinsamen Bewusstseins für Geschichte und Identität hervorheben. Am 22. November 2016 hat sich der EU-Kulturministerrat auf eine Beschlussvorlage zum Kulturerbejahr geeinigt. Die Vertreter des Rates und des Europäischen Parlaments haben am 9. Februar 2017 eine vorläufige Einigung über einen Beschluss über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) erzielt.

Das Kulturerbe besteht aus von der Vergangenheit hinterlassenen Ressourcen in einer Vielfalt von Formen und Aspekten. Dazu gehören Denkmäler, Stätten, Traditionen, überlieferte Kenntnisse und Formen menschlicher Kreativität, sowie Sammlungen, die von Museen, Bibliotheken und Archiven erhalten und gepflegt werden.

Ziel dieser Initiative ist die Schärfung des Bewusstseins für die europäische Geschichte und die europäischen Werte sowie die Stärkung des Gefühls einer europäischen Identität. Gleichzeitig wird in ihrem Rahmen ebenso auf die Möglichkeiten hingewiesen, die unser Kulturerbe bietet, wie auch auf die Herausforderungen, denen es ausgesetzt ist, wie z.B. die Auswirkungen der Digitalisierung, Umwelt- und sonstige Belastungen der Kulturerbestätten und der illegale Handel mit Kulturgütern.

Nähere Informationen hier:
http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/02/09-cultural-heritage/


Neues Buch zum Urheberrecht erschienen

Im Februar 2017 ist im Neuen Wissenschaftlichen Verlag die zweite Auflage des Lehrbuches von Harald Karl „Grundzüge des Urheber- und Verwertungsgesellschaftenrechts“ erschienen.

Die Daten zum Buch: ISBN: 978-3-7083-1142-5; 93 Seiten, broschiert, 2. Auflage, Februar 2017, 16 Euro.

Details und Bestellmöglichkeit hier:
http://www.nwv.at/recht/handels-_und_wirtschaftsrecht/1254_grundzuege_des_urheber-_und_verwertungsgesellschaftenrechts/


Literaturvorschau: Museum und Tourismus

Demnächst wird im Böhlau-Verlag ein Buch von Herta Neiß und Klaus Landa zum Thema „Museum und Tourismus“ erscheinen. Das Buch will aufzeigen, welche Möglichkeiten sich in der Zusammenarbeit zwischen Museumfachleuten und Touristikern anbieten, um attraktive kulturtouristische Angebote zu schaffen. Best-practice-Beispiele aus der österreichischen Museumslandschaft sollen den Weg der praktischen Umsetzung einer gelungenen Kooperation zwischen touristischen und musealen Einrichtungen aufzeigen.

Der Kulturtourismusrecht-Newsletter wird weiterhin darüber informieren und bei Erscheinen Detailinformationen bringen.


Neues zum Immateriellen Kulturerbe

Der österreichische Kulturminister Thomas Drozda unterzeichnete heute am 20. März 2017, gemeinsam mit der deutschen Staatsministerin Maria Böhmer, Kulturminister Daniel Herman aus der Tschechischen Republik, Staatssekretär Ivan Secik für die Slowakei und der stellvertretenden Staatssekretärin Anikó Herter Krucsainé aus Ungarn das Dossier zur Nominierung des Blaudruck-Handwerks für die internationale Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes der Menschheit. Der Blaudruck ist eine jahrhundertealte Technik der Stoffveredelung. War der Blaudruck im 18. und 19. Jahrhundert in
Mitteleuropa noch weit verbreitet, wenden heute nur noch wenige Werkstätten die Technik an. Über die Aufnahme des Blaudrucks in die UNESCO-Liste entscheidet der Zwischenstaatliche Ausschuss zum Immateriellen Kulturerbe Ende 2018. Der Kulturtourismusrecht-Newsletter wird weiter dazu berichten.


Aktueller Forschungsschwerpunkt: Brauchtumsrecht

Mein persönlicher Forschungsschwerpunkt im Kulturtourismusrecht liegt aktuell beim Brauchtumsrecht. Auf Wunsch kläre ich bei jedem Brauchtum die Rechtslage in Bezug auf das Veranstaltungs- und Haftungsrecht ab.

Zuletzt bearbeitete ich in diesem Zusammenhang den Imster Schemenlauf. Es ist in Tirol veranstaltungsrechtlich (§ 4 Abs 2 lit e Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl 2003/86 idF LGBl 2014/4) festgelegt, dass „Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums“ – sofern bei der Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und bei Vorliegen einer weiteren gesetzlichen Voraussetzung – keiner Anmeldung bedürfen. Das Tatbestandsmerkmal „sofern bei der Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden“ gefährdet in Zukunft wegen der erfreulicherweise großen Zahl der Teilnehmenden die Sonderrechtsstellung für das Schemenlaufen der Fasnacht Imst. Die dabei brisante Rechtsfrage ist, ob auch die aktiven Teilnehmer als „Besucher“ zu zählen sind.

Kulturtourismus ist saisonunabhängig, nachhaltig, krisenresistent und hat auch regionale Bedeutung: lokale Festspiele, Veranstaltungen und historische Sehenswürdigkeiten entwickeln sich immer mehr zu Tourismusmagneten. (https://www.bmwfw.gv.at/Tourismus/TourismuspolitischeAktivitaeten/Seiten/Kulturtourismus.aspx). Ich bin stolz darauf, durch meine juristische Tätigkeit einen kleinen Baustein zu diesem wertvollen Wirtschaftszweig beitragen zu können.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

Kommentare