Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 3, 09/2016

Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 3, 09/2016

1. Basisinformation: Fotografieren von Gebäuden
2. Burgen- und Schlösser-Tourismus: Neues Buch
3. OGH zu einem Risikoausschluss bei der Leitungswasserversicherung für Ausstellungsräume
4. Der gesetzliche Auftrag für das „Haus der Geschichte“
5. Kann ein buddhistischer Stupa-Bau eine Kapelle im Sinne des Raumordnungsrechts sein?
6. Gedenkstättengesetz beschlossen
7. Neues Buch zur Kulturpolitik in Niederösterreich
8. Folder Kulturtourismusrecht


Basisinformation: Fotografieren von Gebäuden

Eine der Haupttätigkeiten von Kulturtouristen ist das Fotografieren von kulturhistorisch bedeutsamen Gebäuden. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit dies urheberrechtlich zulässig ist. Das Problem wird allgemein unter dem Titel „Panoramafreiheit“ oder „Freiheit des Straßenbildes“ behandelt. Dieses Recht ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss.

In Österreich ist das Fotografieren (inklusive Verwertung der Bilder) von Gebäuden (Werken der Baukunst) gemäß § 54 Abs 1 Z 5 des Urheberrechtsgesetzes als entgeltfreie Werknutzung gestattet. Man braucht somit den Rechteinhaber des fotografierten Gebäudes nicht um seine Zustimmung zu fragen. Dies gilt z.B. auch für das Fotografieren einer in einem unzugänglichen Privatpark gelegenen Villa, sofern keine Eigentumsrechte verletzt werden. Auch ein Fotoausschnitt des Gebäudes (z.B. ein Fenster) ist zulässig.

Hier die Bestimmung zum Nachlesen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40173320/NOR40173320.html

Und hier ein Rechtssatz des OGH dazu:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_19881025_OGH0002_0040OB00097_8800000_003/JJR_19881025_OGH0002_0040OB00097_8800000_003.html


Burgen- und Schlösser-Tourismus: Neues Buch

Im deutschen Tectum-Verlag in Marburg an der Lahn ist im September 2016 das Buch von Armin Plankensteiner, Burgen und Schlösser im Kulturtourismus, erschienen. Der Autor entwickelte für das Südtiroler Burgeninstitut und die Burgenstraße Thüringen ein Marketingmodell für ein EU-Projekt, das Burgen und Schlösser in Südtirol und Thüringen zum Gegenstand hat.

In erster Linie geht es dabei um Marketing-Fragen wie: Besteht ein Zusammenhang zwischen der typologischen Ausprägung einer Burg- oder Schlossanlage und dem Marketing-Konzept? Wie wirkt sich die periphere Position zahlreicher Burgen und Schlösser auf die Vermarktung und Absetzbarkeit der kulturellen Dienstleistungen aus?

Aus rechtlicher Sicht sind vor allem Fragen zur Distributionspolitik von Interesse: Welche Vereinbarungen bestehen in einem Verbundsystem? (z.B. über die Harmonisierung von Öffnungszeiten, eine Mindestanzahl an geöffneten Besichtigungstagen, ein koordiniertes Auftreten.) Wie schauen die Verträge mit den Absatzmittlern aus? (z.B. betreffend Serviceleistungsverpflichtungen oder den Einsatz eigener Kundenkontakte durch den Absatzmittler).

Die Daten zum Buch: ISBN 978-3-8288-3698-3, 150 Seiten, Tectum Verlag 2016; Preis: in Österreich 25,70 Euro (in Deutschland: 24,95 Euro).

Bestellmöglichkeit und weitere Informationen hier:
http://www.tectum-verlag.de/burgen-und-schlosser-im-kulturtourismus.html

Ein ergänzender Tipp: Das Büro ist Freizeitrecht ist spezialisiert auf Fragen des Besichtigungsrechts (AGB, Haftung usw.)


OGH zu einem Risikoausschluss bei der Leitungswasserversicherung für Ausstellungsräume

Nach Art 2.12 der Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 1998) sind Gegenstände in unter Erdniveau befindlichen Ausstellungsräumen vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn diese nicht mindestens 12 cm über dem Fußbodenniveau aufgestellt sind. Der Oberste Gerichtshof entschied am 27.1.2016 (7 Ob 227/15f) dazu, dass es der offenkundig mit dieser Klausel verfolgte Zweck ist, die höhere Schadensneigung im Rahmen einer Leitungswasserversicherung bei in tiefer gelegenen Gebäudeteilen zu reduzieren, sammelt sich doch Wasser grundsätzlich dem Gesetz der Schwerkraft folgend in den unteren Bereichen an.

Mein Tipp: Da die allgemeine Leitungswasserversicherung in solchen Fällen somit nicht leistungspflichtig ist, empfiehlt sich auch für kleinere Museen und Sammlungen eine auf die Ausstellungssituation zugeschnittene Ausstellungsversicherung!

Hier die Entscheidung (in concreto ein Möbelhaus betreffend) im Volltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20160127_OGH0002_0070OB00227_15F0000_000/JJT_20160127_OGH0002_0070OB00227_15F0000_000.html


Der gesetzliche Auftrag für das „Haus der Geschichte“

Durch eine Novelle zum Bundesmuseen-Gesetz 2002, die durch BGBl I 2016/20 am 13. April 2016 veröffentlicht wurde, wurde in § 13 BMuseen-G der gesetzliche Auftrag für das künftige „Haus der Geschichte“ so formuliert: Zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben soll die Österreichische Nationalbibliothek das Haus der Geschichte Österreich als fachlich eigenständiges Museum führen. Dieses soll die Zeitgeschichte Österreichs ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit thematischen Rückblicken in die Zeit der Aufklärung und davor und einem besonderen Schwerpunkt auf die Zeit von 1918 bis in die Gegenwart in ihrem europäischen und internationalen Kontext vermitteln. Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes Diskussionsforum für zeithistorische Fragestellungen und Themen der Gegenwartsgeschichte sein und ist zu einer objektiven wissenschaftlichen Darstellung geschichtlicher Entwicklungen und Ereignisse verpflichtet.

Zur beratenden Einbindung der Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte Österreich wird ein Publikumsforum mit bis zu 34 Mitgliedern aus Angehörigen gesellschaftlicher Gruppen eingerichtet. Das Publikumsforum kann Anregungen in fachlichen Angelegenheiten an den wissenschaftlichen Beirat und die/den Direktorin/Direktor des Hauses der Geschichte Österreich richten, die diese Anregungen zumindest zweimal jährlich gemeinsam mit der/dem Direktorin/Direktor und dem wissenschaftlichen Beirat zu behandeln und darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen haben. Die Tätigkeit im Publikumsforum ist ehrenamtlich.

Wer für die Mitgliedschaft im Publikumsforum in Frage kommt, lesen Sie hier (genauer in Absatz 8):
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40180413/NOR40180413.html


Kann ein buddhistischer Stupa-Bau eine Kapelle im Sinne des Raumordnungsrechts sein?

In Niederösterreich will ein Verein ein buddhistisches Gebetshaus mit einer Grundfläche von 765 Quadratmetern und einer Höhe von ca. 33 Metern errichten. Dies auf einem Areal, das als Grünland gewidmet ist. Laut zum Einreichungszeitpunkt geltenden Nö Raumordnungsgesetz darf der Bau von „Kapellen“ auch im Grünland bewilligt werden (§ 20 Abs 6 NÖ ROG 2014). Es stellte sich also die Frage, was unter „Kapelle“ zu verstehen ist. Nach einem von der Gemeinde eingeholten Rechtsgutachten ist der Begriff „Kapelle“ nicht nach der Größe, sondern nach Funktion und Ritus zu definieren. Mittlerweile wurde aber das Gesetz dahingehend geändert, dass für Kapellen eine Maximalfläche von drei mal drei Metern und eine Maximalhöhe von sechs Metern festgelegt wurde.

Hier der Landtagsbeschluss vom 7. Juli 2016:
http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVIII/10/1017/1017G3.pdf


Gedenkstättengesetz beschlossen

Das Parlament hat am 1. August 2016 das Gedenkstättengesetz beschlossen. Damit ist das ehemalige KZ Mauthausen jetzt offiziell ein Museum. Gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben sind u.a. die Unterstützung und Förderung von
Gedenkveranstaltungen; die Betreuung von Überlebenden, deren Angehörigen und der Besucher der Gedenkstätte; die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation; die Sammlung, Bewahrung und öffentliche Zugänglichmachung der Zeugnisse dieser Geschichte; die Erarbeitung von Vermittlungsmodellen; die Präventionsarbeit gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung, jegliche Form von Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit; die Konzeption und Durchführung von wissenschaftlichen und pädagogischen Fachtagungen und
kulturellen Veranstaltungen; die Förderung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gedenkstätten, Museen, Forschungs- und
Kultureinrichtungen. Im Wesentlichen tritt das Gesetz mit 1.1.2017 in Kraft.

Hier der Gesetzestext aus dem Bundesgesetzblatt (BGBl 2016/74):
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_I_74/BGBLA_2016_I_74.html


Neues Buch zur Kulturpolitik in Niederösterreich

Im Oktober 2016 wird im Facultas-Verlag das Buch von Heimo Konrad „Kulturpolitik der Länder: Niederösterreich“ erscheinen. Preis: ca. 40 Euro, Näheres: www.facultas.at


Folder Kulturtourismusrecht

Welche Probleme stellen sich im Kulturtourismusrecht? Wie kann das Büro für Freizeitrecht dabei hilfreich sein? Diese und andere Fragen beantwortet der soeben herausgekommene Folder zum Kulturtourismusrecht:

Hier gehts zum PDF-Download:
http://www.freizeitrecht.at/files/folder_kulturtourismusrecht.pdf

Gerne schicke ich auf Anfrage eine gewünschte Anzahl dieser Folder auch per Post aus.

Den nächsten Kulturtourismusrecht-Newsletter gibt es dann zum Ende des Jahres.

Bis dahin!

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
http://www.freizeitrecht.at/files/folder_kulturtourismusrecht.pdf

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