Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 1, 06/2015

Kulturtourismusrecht-Newsletter Nr. 1, 06/2015

1. Neuer Newsletter zum Kulturtourismusrecht
2. Wer bekommt diesen Newsletter?
3. Basisinformation Besichtigungsrecht: Verkehrssicherungspflichten bei einem historischen Gebäude (hier: Martinsturm in Bregenz)
4. Wiener Weinbau als Kulturgut
5. Bundesverwaltungsgericht zum UNESCO-Welterbe
6. Neue Literatur zum Kulturrecht: Rechtsprobleme im Kulturbetrieb
 

Neuer Newsletter zum Kulturtourismusrecht

Vor genau 13 Jahren – im Juni 2002 – wurde die erste Ausgabe des Freizeitrecht-Newsletters versendet. 48 Ausgaben gab es seither. In den Newslettern der letzten beiden Jahre habe ich immer wieder verstärkt auch Themen aus dem Kulturtourismusrecht behandelt. Ich habe dazu viele positive Rückmeldungen erhalten. Das Fazit aus all dem ist, dass ab heuer diesem Themenbereich ein eigener Newsletter gewidmet ist. Er ist natürlich – wie der Freizeitrecht-Newsletter – unentgeltlich und wird ca. 2 bis 3 Mal im Jahr erscheinen.
 
Um welche Themen geht es dabei:
Es handelt sich um eine breite Palette wie z.B. Besichtigungsrecht (Burgen, Schlösser usw.), historische Gärten im Denkmalschutzrecht, Gartentourismus, Gartentherapie, archäologische Stätten, Freilichtmuseen, Skulpturenparks, UNESCO-Welterbestätten, Ortsbild- und Altstadtschutzgesetze, Brauchtumsrecht, Kulturveranstaltungsrecht, Kulturtourismusberufsrecht, Themenstraßen, Themenwege, Museums- und Ausstellungsrecht usw.
 
Das Grundinformationsmuster dabei ist: Kerninformationen plus Links zu vertiefenden Informationsmöglichkeiten.
 
Da der Kulturtourismusrecht-Newsletter völlig neu ist, werden die ersten Ausgaben neben den News auch Basisinformationen enthalten.
 
 
Wer bekommt diesen Newsletter?
 
Die Antwort: alle, die ihn haben wollen.
 
Sie persönlich bekommen diese erste Ausgabe aus einem der beiden folgenden Gründe: Weil wir uns persönlich kennen oder weil Sie diesen Newsletter auf www.freizeitrecht.at bestellt haben.
 
 
Basisinformation Besichtigungsrecht: Verkehrssicherungspflichten bei einem historischen Gebäude (hier: Martinsturm in Bregenz)
 
Eine grundlegende Gerichtsentscheidung zur Haftung bei der Besichtigung historischer Gebäude ist die Martinsturm-Entscheidung des OGH (11.9.2003, 6 Ob 132/03k). Bei einer nahe liegenden Gefahrenquelle (hier: ein Holzbalken mit einer nur 10 cm breiten, ebenen Standfläche) hat der Inhaber eines historischen Gebäudes die zur Gefahrenabwehr notwendigen Vorkehrungen grundsätzlich auch dann zu treffen, wenn er durch die baurechtlichen Vorschriften nicht dazu verhalten wäre. Das Nichtanbringen einer erkennbaren Absperrung oder zumindest eines Warn- oder Hinweisschildes, wonach der Balken nicht betreten werden darf, stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar.
 
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20030911_OGH0002_0060OB00132_03K0000_000/JJT_20030911_OGH0002_0060OB00132_03K0000_000.html
 
 
Wiener Weinbau als Kulturgut
 
Die Wiener Weingärten sind kulturtouristisch weithin bekannt. Gerade die besten Lagen befinden sich aber in Zonen, die auch für die Immobilienwirtschaft interessant sind. Da das bestehende Raumordnungsrecht zu wenig Schutz bietet, waren die Weingärten bisher oft durch Immobilienspekulationen bedroht. Wie kann man dem begegnen? Mit dem Wiener Landesgesetzblatt 2014/52 hat der Wiener Landtag im Dezember 2014 eine Novelle zum Weinbaugesetz beschlossen, die dieses Problem lösen wird: Alle Bewirtschafter bzw. Grundstückseigentümer von Wiener Rebflächen sind nun zu einer weinbaulichen Nutzung ihrer im Rebflächenverzeichnis als Weingärten eingetragenen Flächen verpflichtet (Bewirtschaftungspflicht gemäß § 9 Wiener WeinbauG). Auch gerodete Weingartengrundstücke dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden. Fazit: Eine Art Denkmalschutz für Rebflächen!
Aus meiner Sicht ein sehr gelungener Akt der Gesetzgebung!
 
Hier das Landesgesetzblatt mit der Novelle:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20141223_52/LGBLA_WI_20141223_52.html
 
 
Friedhofstourismus
 
Beim Friedhofstourismus handelt es sich um zwei Erscheinungsformen: Die Besichtigung einer Friedhofsanlage als gärtnerisch gestaltetes Kulturdenkmal einerseits und der Besuch von Grabstätten berühmter Personen andererseits.
 
Aus rechtlicher Sicht geht es dabei um folgende Fragen: Welche Friedhöfe und Bestattungsanlagen gibt es in Österreich und auf welcher rechtlichen Grundlage? Gibt es kulturelle, naturkundliche oder touristische Zielsetzungen in den Bestattungsgesetzen? Sind alle Friedhöfe öffentlich zugänglich? Wie ist das mit Privatbegräbnisstätten? Warum darf für die Kapuzinergruft in Wien Eintritt verlangt werden? Gibt es besucherrelevante Bestimmungen in den Friedhofsordnungen? Welchen rechtlichen Status haben diese? Können Besucher mit ausschließlich touristischen Motiven aus dem Friedhof gewiesen werden?  
 
Antworten auf alle diese Fragen gibt ein Beitrag von mir im neuesten Jahrbuch Tourismusrecht (Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Herausgeber: Gerhard Saria, ISBN: 978-3-7083-1030-5, 228 Seiten, broschiert, € 42,80).
 
Bestellmöglichkeit hier:
http://www.nwv.at/recht/zivilrecht/1133_tourismusrecht_jahrbuch_2015/
 
 
Bundesverwaltungsgericht zum UNESCO-Welterbe
 
Bereits im Vorjahr hat das Bundesverwaltungsgericht eine interessante Entscheidung zum UNESCO-Welterbe getroffen: Kern der Entscheidung war, dass natürlichen Personen betreffend UNESCO-Welterbestätten kein Antragsrecht zukommt. Das Gericht (20.08.2014, W195 2010422-1) hat in einem Beschluss festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Aufnahme von Objekten in die Welterbeliste der UNESCO weder ein Antragsrecht noch eine Parteistellung von natürlichen Personen vorgesehen ist, ein diesbezügliches Verfahren vielmehr auf Staatenebene und damit auf völkerrechtlicher Basis stattfindet. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag eines Hausbesitzers an das Kulturministerium, den Ladensockel im Parterre seines Hauses durch die UNESCO zum Weltkulturerbe erklären zu lassen.
 
Hier die Entscheidung im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20140820_W195_2010422_1_00/BVWGT_20140820_W195_2010422_1_00.html
 
Bekanntlich ist die Semmeringbahn als UNESCO-Weltkulturerbe geschützt. Zu „Kulturlandschaften“ gehören auch „lineare Kulturlandschaften“ (z.B. Eisenbahnstrecken). Eine wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme eines Welterbe-Schutzgutes ist der nationale Schutz. Das bedeutet, dass jeder Staat nur jene potenziellen Welterbestätten nominieren kann, die bereits einen nationalen gesetzlichen Schutz genießen. Mit der Unterzeichnung der Welterbekonvention verpflichtet sich jeder Staat, die innerhalb seiner Landesgrenzen gelegenen und in die Welterbeliste eingetragenen Stätten zu schützen und zu bewahren. Dieser Schutz ist durch geeignete Maßnahmen umzusetzen. Dazu kann es gehören, Grenzen für ein Schutzgebiet festzulegen; erforderlichenfalls auch Pufferzonen für einen zusätzlichen Schutz. Pufferzonen sind gemäß § 107 der Operational Guidelines in der Regel nicht Bestandteil einer Welterbestätte. Sie können aber eine Welterbestätte zum besseren Schutz umgeben (§ 103). In seiner jüngsten Entscheidung zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" hat das Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2015 im Erkenntnis GZ W102 200997-1/36E, W102 2012860-1/18E, W102 2010629-1/14E, W102 2012548-1/15E, W102 2010608-1/16E, W102 2009137-1/16E, W102 20155000-1/11E auch Folgendes entschieden: Nur die Semmeringbahn selbst – ohne die umgebende Landschaft – ist UNESCO-Welterbe.
 
Hier die 96-seitige Gerichtsentscheidung im Volltext:
http://www.bvwg.gv.at/amtstafel/2009977_u_a__SBT_neu_Endversion_Erkenntnis_21_05_2015.pdf?4wnthy
 
 
Neue Literatur zum Kulturrecht: Rechtsprobleme im Kulturbetrieb
 
In erster Auflage erschienen ist heuer das von Heimo Konrad im Facultas-Verlag herausgegebene Werk „Rechtsprobleme im Kulturbetrieb“ (460 Seiten, ISBN: 978-3-7089-0949-3, EUR 48,-).
 
Es wendet sich an alle in Kulturbetrieb, Kulturverwaltung und Kulturpolitik Tätigen oder daran Interessierten. Aus der Sicht des Kulturtourismusrechts sind vor allem die Beiträge von Fister („Haftungsrisiken und Haftungsvermeidungsstrategien bei kulturellen Veranstaltungen“) sowie von Wieshaider („Zum Schutz des universellen Kultur- und Naturerbes in Österreich“) von Interesse. Aber auf den insgesamt 460 Seiten findet sich auch darüber hinaus die eine oder andere interessante Information für Kulturtouristiker.
 
Bestellung:
http://www.facultas.at/list/9783708909493
 
 
Wenn Sie weiterhin am Ball bleiben wollen, lesen Sie die nächste Ausgabe dieses Newsletters im Herbst 2015. Informieren Sie bitte auch andere interessierte Personen und Organisationen über den kostenlosen Kulturtourismusrecht-Newsletter!
Bestellung hier:
www.freizeitrecht.at
 
In diesem Sinne: Bleiben wir in Kontakt!
 
Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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